Gartenverein Erholung e.V
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Aktuelles

Strom- und Wasserzähler im Garten – bitte geeicht!

Wie bereits angekündigt werden wir in diesem Jahr sowohl die Wasser und Stromzähler die nicht mehr geeicht sind austauschen.

 

Angesichts der Strom- und Wasserkosten reibt sich so mancher Gartenfreund alljährlich verwundert die Augen: So viel soll ich verbraucht haben? Hinzu kommen „Differenzen“, die zwischen Hauptzähler und Summe der Unterzählern klaffen. Diese Differenzen werden in der Regel zu gleichen Teilen auf alle Gartenbesitzer verteilt, wobei diese Anteile teils größer sind als der gemessene individuelle Verbrauch. 

 

Nach 30 Jahren ohne Wartung und Prüfung darf man von Strom- oder Wasserzählern kein korrektes Messergebnis mehr erwarten. Elektrozähler sind in einer unbeheizten Gartenlaube erheblichen Temperatur- und Feuchtigkeitsschwankungen ausgesetzt, die im Gerät zu Betauung und nachfolgender Korrosion führen. Die Messgenauigkeit leidet darunter, insbesondere bei geringer Leistungsentnahme läuft der Zähler eventuell gar nicht mehr an. In Wasserzählern bilden sich unvermeidlich Ablagerungen von Kalk und Rost. Davon werden die inneren Strömungskanäle verengt, das Wasser strömt in der Folge mit höherer Geschwindigkeit auf das Laufrad – es wird ein Mehrverbrauch angezeigt. Ablagerungen und Fremdkörper können jedoch auch zur Schwergängigkeit oder Blockierung des Laufrades führen – in diesen Fällen wird ein Minderverbrauch angezeigt. Besonders nachteilig wirkt sich die Winterpause aus: Im Frühjahr sollte generell überprüft werden, dass der Zähler wirklich anläuft. Der wohlgemeinte Ausbau der Zählers im Herbst führt übrigens zum Austrocknen und lässt Ablagerungen aushärten, womit sich die messtechnischen Eigenschaften weiter verschlechtern.

 

Was offenbar vielen Vereinsmitgliedern nicht bewusst ist: Im geschäftlichen Verkehr besteht für Strom- und Wasserzähler Eichpflicht. Die Verwendung ungeeichter Messgeräte ist ordnungswidrig und mit Bußgeld bedroht. Der Gesetzgeber unterscheidet im Eichgesetz nicht zwischen „Hauptzähler“ und „Unterzähler“. Es spielt keine Rolle, ob der Lieferant der Elektroenergie oder des Wassers ein öffentliches Versorgungsunternehmen ist oder ob der Verein intern weiterverteilt.  Fazit: Sobald der mit einem Messgerät bzw. Zähler ermittelte Verbrauch von Elektrizität oder Wasser Grundlage für eine verbrauchsabhängige Abrechnung ist oder in sonstiger Weise Einfluss auf die Höhe des vom Gartenbesitzer zu entrichtenden Entgelts hat, besteht Eichpflicht.  Dies dient dem Schutz des Verbrauchers, der die Richtigkeit der Messergebnisse in der Regel nicht beurteilen kann und der deshalb nur einem von einer unabhängigen Stelle geeichten Messgerät vertrauen kann. Die Mitglieder können übrigens nicht ihren Verein zum „eichrechtsfreien Staat im Staat“ erklären, indem sie sich unter Umgehung der Eichpflicht auf die Abrechnung mittels ungeeichter Zähler „einigen“

 

Zukünftig werden automatisch Zähler durch den Verein bzw. eines Vereinsbeauftragten bei Ablauf der Eichfrist ausgetauscht werden und die Kosten dem Gartenbesitzer in Rechnung gestellt.

 

Eichgültigkeit (immer ab Herstelljahr bzw. Jahr der letzten Eichung und unabhängig davon, ob der Zähler ganzjährig verwendet wird oder erst Jahre im Schrank gelegen hat).

 

Elektroenergiezähler (elektronische Zähler): 8 Jahre

Wasserzähler für Kaltwasser: 6 Jahre

 

Der Vorstand

 

 

Neue Adresse!

Einigen Mitgliedern wird es bestimmt schon aufgefallen sein "unsere Adresse" hier hat uns das Stadt Dortmund - Vermessungs- und Katasteramt mitgeteilt.

Das sich unsere Adresse nach Vermessung entsprechend geändert hat. Unsere neue Adresse lautet nun.

 

Gartenverein Erholung e.V.

Bauernkamp.99

44339 Dortmund

 

 

Thema Swimmingpool
 
Das Aufstellen von Swimmingpools im Garten ist vom Vorstand nicht genehmigt , wie bereits auf der Jahreshauptversammlung vom Vorsitzenden migeteilt, können diese auch nicht geduldet werden. Wir Bitten alle Mitglieder diese nicht mehr aufzustellen bzw. abzubauen und hoffen darauf, das hierzu keine Maßnahmen des Vorstandes erforderlich werden.
Aufstellen von Pavillons  
Das dauerhafte Aufstellen von Pavillons wird vom Gartenverein nicht genehmigt werden, da diese nach dem Kleingartengesetz nicht erlaubt sind. Der Vorstand duldet aber das vorübergehende Aufstellen von Pavillons während des Sommer.Pavillons sind im Winter abzubauen.

Die ersten Anzeichen des Frühling 2020 sind schon da. Viele Kleingärten erwachen wieder aus Ihrem Winterschlaf.

ACHTUNG!

 

unsere Homepage hat ab sofort eine neue Adresse. Kürzer und einfacher zu merken.

 

www.gverholung.de

Entweder Jäten oder Essen! Beides spart Arbeit

 

 
Sprinkraut ist zwar ein lästiges Unkraut im Garten, das fast das ganze Jahr über große Mengen an Samen produziert und verschleudert, lässt sich aber durch Hacken und Jäten recht gut entfernen. Wer mag, kann dieses Unkraut auch zum Wildgemüse umfunktionieren. Die Blätter haben einen kresseähnlichen Geschmack und lassen sich im Salat verwenden. Ausrotten kann man das Kraut damit sicherlich nicht, aber das Jä­ten fällt so vielleicht etwas leichter. Hat es sich erst einmal ausgesamt, habt ihr ein Vielfaches an Arbeit.

Gemeinschaftsstunden

 

Der Vorstand hat die diesjährigen zu leistenden Arbeitsstunden

 

auf 15 Stunden festgelegt

 

Wir bitten alle Mitglieder sich rechtzeitig für die zu leistenden Stunden beim Vorstand zu melden.

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